Rechtstracker.at

Art. 3 § 15

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 422/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 15 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pornographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 422/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

41/06 Pornographie

Text

Artikel römisch drei.

Verbotene Ankündigungen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung
    1. Litera a
      in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des Paragraph 2, anstößigen Inhalt hinzuweisen;
    2. Litera b
      in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch zwei Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
  3. Absatz 3,Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Absatz eins, verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß Paragraph 37, des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.

Anmerkung

anstatt § 37 des Pressegesetzes nunmehr § 36 des Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981

Schlagworte

Buch, Zeitung, Zeitschrift, Bild, Film, Kumulierung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058560

Alte Dokumentnummer

N4195017788S